Im zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeugführer durch einen Gelblichtverstoß in Verbindung mit einem Überholen eines vor ihm haltenden Fahrzeuges über eine Linksabbiegerspur, um sodann verkehrswidrig geradeaus zu fahren, einen Verkehrsunfall mit einem ihm gegenüber abbiegenden Fahrzeug verursacht.
Ein solches Fahrmanöver ist grob rücksichtslos; in diesem Verhalten offenbart sich eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr.
Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt in einem solchen Fall in vollem Umfang zurück.
Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO würde dagegen ausscheiden, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.
Ein solches Fahrmanöver ist grob rücksichtslos; in diesem Verhalten offenbart sich eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr.
Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt in einem solchen Fall in vollem Umfang zurück.
Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO würde dagegen ausscheiden, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.
LG Essen, 20.09.2018 - Az: 3 O 75/17
ECLI:DE:LGE:2018:0920.3O75.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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