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Nachhaftung für Kurzkennzeichen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Auch bei sog. "Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die beklagte Versicherung geltend macht, es sei unangemessen, für eine nur auf fünf Tage abgeschlossene Versicherung dem Versicherer eine Nachhaftung von einem Monat aufzubürden und dies finanziell nicht tragbar sei, lässt sie unberücksichtigt, dass es dem Versicherer obliegt, bei den Tarifen für die Kurzkennzeichen die Nachhaftung mit einzukalkulieren.

Nicht überzeugend ist auch die Ansicht der Versicherung, für den Geschädigten bestehe auf Grund des Aufdrucks auf dem Kennzeichen kein Rechtsschein für eine bestehende Versicherung. Hierbei verkennt die Versicherung, dass die Frage des Rechtschein nur jene Fälle betrifft, in denen ein Versicherungsverhältnis - beispielsweise wegen Anfechtung oder Widerruf - gerade nicht existent war.

In diesem Fall würde ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und es bestünde auf Grund des Kennzeichens der Rechtsschein, dass ein Versicherungsvertrag tatsächlich besteht. Dies betrifft aber nicht die vorliegende Fallgestaltung bei Kurzkennzeichen. Bei dem streitbefangenen Fahrzeug war ein Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen; das Versicherungsverhältnis war nur einen Tag vor dem Unfall ausgelaufen. Es stellt sich somit nicht die Frage eines Rechtsscheins, sondern es geht um die vom Gesetz bestimmte Nachhaftung nach Ablauf eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages.

Der Hinweis der Versicherung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1960 verfängt nicht.

In dem dieser Entscheidung zugrundliegenden Fall hatte die Versicherung dem Straßenverkehrsamt bereits mitgeteilt, dass keine Haftpflichtversicherung besteht und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln sei, was einige Tage vor dem Unfall auch erfolgt war.

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