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Schadensersatz nach Kfz-Unfall und der Ersatz von Mietwagenkosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, 26.04.2016 - Az: VI ZR 563/15).

Ist der Autovermieter nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Fahrzeuge auf dem örtlichen relevanten Markt, kann der Geschädigte auch bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hat (vgl. BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 210/07; BGH, 11.03.2008 - Az: VI ZR 164/07).

Nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 210/07; BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11; BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11).

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