Nachbesserungsversuche des Verkäufers führen nur dann zum Neubeginn oder zur Hemmung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers, wenn dabei die Voraussetzungen eines „Anerkenntnisses“ (§ 212 Abs.1 Ziff. 1 BGB) oder von „Verhandlungen“ (§ 203 Satz 1 BGB) vorliegen.
In den Nachbesserungsversuchen eines Neuwagenverkäufers kann ein konkludentes „Anerkenntnis“ im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers in dem Bewusstsein einer Verpflichtung handelt, oder ob der Verkäufer bei den Nachbesserungsversuchen nur aus Kulanz tätig wird.
Überprüft der Verkäufer das Fahrzeug nach einer Rüge des Käufers auf mögliche Mängel, ist in der Regel von verjährungshemmenden „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 Satz 1 BGB auszugehen. Die Hemmung endet im Zweifel mit dem Abschluss der Arbeiten des Verkäufers.
In den Nachbesserungsversuchen eines Neuwagenverkäufers kann ein konkludentes „Anerkenntnis“ im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers in dem Bewusstsein einer Verpflichtung handelt, oder ob der Verkäufer bei den Nachbesserungsversuchen nur aus Kulanz tätig wird.
Überprüft der Verkäufer das Fahrzeug nach einer Rüge des Käufers auf mögliche Mängel, ist in der Regel von verjährungshemmenden „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 Satz 1 BGB auszugehen. Die Hemmung endet im Zweifel mit dem Abschluss der Arbeiten des Verkäufers.
OLG Karlsruhe, 22.01.2018 - Az: 9 U 83/16
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0122.9U83.16.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


