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Softwaremanipulation bei Dieselfahrzeug: Haftung des Herstellers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Programm, das entgegen gesetzlicher Vorschriften die auf dem Prüfstand erzielte Verringerung von Stickoxiden im Verkehr auf öffentlichen Straßen abschaltet, ist weder bei Fahrzeugen allgemein üblich noch vom Käufer zu erwarten.

Der Hersteller des Motors und des Fahrzeugs ist verpflichtet, die zuständige Behörde, den Händler und - spätetens zum Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs - den jeweiligen Käufer über die (technische) Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten.

Mangels hinreichend konkreter Darlegungen des Fahrzeugherstellers ist davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter (vgl. § 31 BGB) des Herstellers die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten.

Es kommt auch eine Haftung des Herstellers entsprechend § 31 BGB in Betracht, wenn man - dem Hersteller folgend - annimmt, dass die Entscheidung über den Einsatz der streitgegenständlichen Software unterhalb der Vorstandsebene getroffen wurde, weil die Kontrollorgane des Herstellers nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt haben, dass die Tätigkeit ihrer leitenden Angestellten ausreichend überwacht wurde.


LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - Az: 9 O 8773/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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