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Gebrauchtwagenkauf und die Zusicherung „keine sonstigen Beschädigungen“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn der Verkäufer bei dem Verkauf eines gebrauchten Kfz in einem Formular-Vertrag („mobile.de“) neben dem Gewährleistungsausschluss unter „Zusicherungen des Verkäufers“ ankreuzt: „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“, werden davon nicht nur Karosserieschäden, sondern auch Schäden an Motor und Getriebe erfasst, soweit sie durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug oder seine Teile hervorgerufen werden.

Nur rein nutzungsbedingte Verschleißschäden werden von dem Begriff der Beschädigung nicht umfasst.


LG Wuppertal, 17.05.2018 - Az: 9 S 7/18

ECLI:DE:LGW:2018:0517.9S7.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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