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Fachgerechte Beseitigung von Vorschäden ist darzulegen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist bezüglich des Kfz-Schadens verpflichtet, die Vorschäden im Einzelnen, d.h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht.

Dass der Schaden vor seiner Besitzzeit lag, enthob den Geschädigten nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast.

Die Benennung der Voreigentümer als Zeugen für eine fachgerechte Reparatur kann einen substantiierten Vortrag des Klägers zu den behaupteten Reparaturen nicht ersetzen.

Die Vernehmung der Zeugen ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sehen, da das Vorbringenzu den angeblich von den Zeugen in Auftrag gegebenen Reparaturen nicht hinreichend substantiiert ist. Das pauschale Vorbringen des Geschädigten, wonach die Zeugen die Vorschäden fach- und sachgerecht haben reparieren und instandsetzen lassen, ist nicht ausreichend, weil konkrete Angaben dazu, wann, wo und in welchem Umfang die Reparaturen (einzelne Reparaturschritte, Einbau von Ersatzteilen) durchgeführt geführt worden sein sollen, fehlen.

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Kraus , Suhl