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Kollision eines Fahrradfahrers mit einem Kettcar auf einem Freizeitgelände

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Ein Bereich, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient ist dem öffentlichen Verkehr mit der Folge der grundsätzlichen Anwendbarkeit der StVO, wenn er jedenfalls zeitweise allgemein zugänglich ist. Dass nur bestimmte Fahrzeugarten zugelassen sind, steht dem nicht entgegen.

Hier kommen die Vorschriften der StVO über den Fließverkehr nur eingeschränkt zur Anwendung. Es gilt vorrangig die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO.

Insoweit war dem Betreuer im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen, dass er mit einer Kindergruppe und den Kettcars überhaupt auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes gefahren ist. Das Tempelhofer Feld ist zwar für den öffentlichen Straßenverkehr geöffnet. Denn insoweit kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse noch auf eine straßenrechtliche Widmung, sondern allein auf eine tatsächliche Eröffnung für den Verkehr mit Einwilligung des Berechtigten an. Diese Voraussetzungen sind hier aber gegeben, weil das Tempelhofer Feld während der Öffnungszeiten allgemein zugänglich gemacht ist. Dass die Öffnung zeitlich begrenzt ist und auch nicht jeder Verkehr zugelassen ist, ändert nichts.

Aus diesem Grund finden sowohl das Straßenverkehrsgesetz als auch die Straßenverkehrsordnung Anwendung.

Das bedeutet aber nicht, dass das Befahren der äußeren Fahrbahn mit Kettcars verboten wäre. Diese sind zwar als besondere Fortbewegungsmittel iSd § 24 Abs. 1 Satz 1 StVO anzusehen, so dass insoweit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO die Beschränkungen der Fahrbahnbenutzung nach § 25 Abs. 1 StVO eingreifen müssten.

Diese Regelungen gelten aber auf dem Tempelhofer Feld nicht. Denn das Tempelhofer Feld ist als Freizeitgelände gedacht. Die Flächen dienen nicht der Verkehrsführung zur Fortbewegung, also dem Fließverkehr, sondern nach § 6 des Gesetzes zum Erhalt des Tempelhofer Feldes vom 14. Juni 2014, GVBl. Berlin 2014, 190, der Freizeitgestaltung und Erholung.

Dann aber gelten diejenigen Vorschriften der StVO, die gerade der Leichtigkeit des Verkehrs dienen, nicht.

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