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Qualifizierter Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel und die Bußgeldhöhe

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Betroffene befuhr eine Shell-Tankstelle als Fahrer des PKW und missachtete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einer damals dort bestehenden Baustelle, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Die Lichtzeichenanlage schaltete auf Rotlicht um und der PKW vor dem Betroffenen hielt bis zum Stillstand an. Der ca. 10 m dahinter fahrende Betroffene verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden PKW vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichem Rotlicht.

Diese Feststellungen des Amtsgerichts sind noch geeignet, die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i.S.v. Nr. 132.3 der Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 StVO zu belegen.

Das Amtsgericht hat insbesondere die Umstände benannt, aus denen es die Schilderung der Zeugen zu den zeitlichen Abläufen für belastbar gehalten hat. Dass die Rotlichtphase, wie vom Amtsgericht angenommen, hier länger als eine Sekunde gedauert hatte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Betroffene erst zu einem Zeitpunkt an dem vor ihm befindlichen Fahrzeug vorbeigefahren ist, als dessen Fahrer dieses nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits bis zum Stillstand abgebremst hatte. Nach den Beobachtungen der Zeugen S und B, die mit ihrem Fahrzeug hinter dem Wagen des Betroffenen fuhren, hatte die Ampel zudem bereits rot gezeigt, als der Betroffene zum Überholen des vor ihm abbremsenden Fahrzeugs aus der Fahrzeugkolonne ausscherte. Angesichts dieser Umstände bedurfte es keiner weitergehender Ausführungen zur Dauer des Rotlichts.

Das Amtsgericht hat zwar über die Mitteilung, dass es sich um die Lichtzeichenanlage einer Baustelle gehandelt habe, keine näheren Feststellungen zu den örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen getroffen. Dies ist hier indes unschädlich, weil die Annahme eines Regelfalls schon aufgrund des Fahrverhaltens des Betroffenen gerechtfertigt ist.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bußgeldkatalogs ist, dass überhaupt einer der dort bezeichneten Regelfälle vorliegt, dass also die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist.

Der Annahme eines Regelfalls können daher besondere Umstände in der Person des Betroffenen und/oder der konkreten Begehungsweise des Verkehrsverstoßes entgegenstehen. Der Normgeber hat eine schärfe Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für angezeigt gehalten, dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann. Der Anwendungsbereich der Bestimmung beschränkt sich jedoch nicht auf den Schutz des Querverkehrs.

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