Vorliegend war ein Pkw aufgrund des mangelhaften Einbaus einer Gasanlage plötzlich liegen geblieben. Der Werkstattbetreiber bot umgehend an, den Pkw in die Werkstatt zu holen und die mangelhafte Nachrüstung auf eigene Kosten zu reparieren. Damit ist der Betreiber seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen.
Wenn der Fahrzeuginhaber dennoch sofort einen Sachverständigengutachter mit der Fehlersuche beauftragt, so kann er diese - nicht erforderlichen - Kosten nicht vom Werkstattbetreiber zurückverlangen.
Der Werkstattbetreiber war gem. §§ 635, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB zur Nacherfüllung verpflichtet.
Die Parteien sind durch einen Werkvertrag gem. § 631 BGB miteinander verbunden. Gem. § 634 Nr. 1 in Verbindung mit § 635 BGB kann der Besteller vom Unternehmer die Nacherfüllung verlangen, wenn das Werk gem. § 633 BGB mangelhaft ist. Auf Grundlage von § 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer zwischen der Beseitigung des Mangels und der Wiederherstellung des Werks wählen.
Darüber hinaus muss er gemäß § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
Der Werkstattbetreiber ist seiner Nacherfüllungspflicht noch vor Beauftragung des Gutachters nachgekommen.
Unstreitig lag hier eine mangelhafte Umrüstung des Zylinderkopfes auf Gasbetrieb vor, die zu weiteren Schäden an dem Fahrzeug des Klägers führte.
Wenn der Fahrzeuginhaber dennoch sofort einen Sachverständigengutachter mit der Fehlersuche beauftragt, so kann er diese - nicht erforderlichen - Kosten nicht vom Werkstattbetreiber zurückverlangen.
Der Werkstattbetreiber war gem. §§ 635, 634 Nr. 1, 633, 631 BGB zur Nacherfüllung verpflichtet.
Die Parteien sind durch einen Werkvertrag gem. § 631 BGB miteinander verbunden. Gem. § 634 Nr. 1 in Verbindung mit § 635 BGB kann der Besteller vom Unternehmer die Nacherfüllung verlangen, wenn das Werk gem. § 633 BGB mangelhaft ist. Auf Grundlage von § 635 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer zwischen der Beseitigung des Mangels und der Wiederherstellung des Werks wählen.
Darüber hinaus muss er gemäß § 635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.
Der Werkstattbetreiber ist seiner Nacherfüllungspflicht noch vor Beauftragung des Gutachters nachgekommen.
Unstreitig lag hier eine mangelhafte Umrüstung des Zylinderkopfes auf Gasbetrieb vor, die zu weiteren Schäden an dem Fahrzeug des Klägers führte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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