Im zu entscheidenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem nach links auf einen Parkplatz einbiegenden Pkw, der gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen hatte, und einem diesen Pkw überholenden Polizeifahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war, gekommen.
Gemäß § 38 I S.2 StVO haben alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen“.
Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen.
Vorliegend musste sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben.
Dies rechtfertigt eine Haftung von jeweils 50%.
Gemäß § 38 I S.2 StVO haben alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen“.
Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen.
Vorliegend musste sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben.
Dies rechtfertigt eine Haftung von jeweils 50%.
OLG Celle, 24.01.2018 - Az: 5 U 121/17
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