Bezieht ein Bürger nach einem Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung, so ist diese Rente für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu kürzen.
Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt.
Im vorliegenden Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten aus dem Kreis Warendorf nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10 %. Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des vormaligen Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich geschlossen hatte (hier Abfindungsvergleich i.H.v. 200.000 €), verlangte der Bürger nun eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier tätig zu werden und in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorzusehen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.
Das gilt auch dann, wenn die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Vereinbarung über die finanziellen Unfallfolgen abschließt.
Im vorliegenden Fall bewilligte die Deutsche Rentenversicherung einem Versicherten aus dem Kreis Warendorf nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Rentenversicherung kürzte die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rente um rund 10 %. Nachdem die Rentenversicherung mit der Haftpflichtversicherung des vormaligen Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich geschlossen hatte (hier Abfindungsvergleich i.H.v. 200.000 €), verlangte der Bürger nun eine ungeminderte, nicht gekürzte Rente wegen Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab.
Die Rente sei zutreffend berechnet worden. Soweit das Bundessozialgericht in dem Fall einer vorgezogenen Altersrente den Abschlag - nach Erstattung des dortigen Haftpflichtversicherers - für rechtswidrig erklärt habe, sei diese Rechtsprechung auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente nicht anwendbar.Eine Rentenleistung ohne Abschlag sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber bleibe es unbenommen, hier tätig zu werden und in Fällen der Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung (auch) bei Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung in Zukunft keine Abschläge mehr vorzusehen.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.
SG Münster, 18.04.2019 - Az: S 14 R 325/18
Quelle: PM des SG Münster
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Theresia Donath, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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