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Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall im Ausland

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung (hier: Frankreich) ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der oben genannte Zeitraum verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung. Allerdings verbietet sich auch hier jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles.

War die Prüffrist bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen und wird die Klage später nach Zahlung teilweise zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.


OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - Az: 4 W 18/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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