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Teilurteil zur Haftung des Fahrers bei nicht entscheidungsreifem Verfahren gegen Krafthaftpflichtversicherer unzulässig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Der Erlass eines Teilurteils setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass - auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes - die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird.

Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine solche Gefahr besteht indes, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.

Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlicher Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gem. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Es genügt also eine Präjudizialität. Sie besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen. Es reicht aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann, so zB. bei einer hier in Rede stehenden Begehung einer unerlaubten Handlung durch eine Mehrheit von Schädigern.

Bei einem Verkehrsunfall, bei dem möglicherweise mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbständige Tatbeiträge einen Schaden herbeigeführt haben (Nebentäterschaft), kann - wenn der Geschädigte sämtliche Tatbeteiligte in Anspruch nimmt - die Verteilung des Schadens nur bei einer Gesamtabwägung, gewonnen aus einer Gesamtschau erfolgen.

Vor der Gesamtabwägung hat zunächst jeweils eine Einzelabwägung stattzufinden, bei der die Haftungsanteile des anderen Mitschädigers außer Betracht bleiben. Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften. Eine solche vorzunehmende Gesamtabwägung verbietet aber den Erlass eines Teilurteils. Es kann nicht vorab ohne Berücksichtigung der anderen Tatbeteiligung die Haftungsquote des Schädigers im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung und seiner Alleinhaftung festgestellt werden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen liegt auf der Hand.


OLG Hamm, 09.07.2019 - Az: 9 U 136/18

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0709.9U136.18.00

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