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Kollision von Linksabbieger und entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Dem Kläger stehen im vorliegenden Fall gegen die Beklagten als Fahrzeugführer sowie Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG; § 421 BGB wegen des Verkehrsunfalls vom 30. April 2015 gegen 15.00 Uhr auf der Kreuzung Alexander-/Holzmarkt-/Stralauer Straße in Höhe von 8.008,70 € bzw. 250 € zu, weil die Beklagte zu 1. als dem linksabbiegenden Kläger entgegenkommende Rechtsabbiegerin den Unfall allein verschuldete und die Beklagten daher im Ergebnis der Abwägung der Mitverursachungsanteile und des Mitverschuldens der Beklagten zu 1. den Schaden des Klägers in voller Höhe allein zu tragen haben.

Jede Partei hat die die Mitverursachung sowie das (Mit-) Verschulden des Unfallgegners begründenden Tatsachen vorzutragen und ggfs. auf Bestreiten zu beweisen, weil nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind. Das bedeutet für den hier zu entscheidenden Unfall die nunmehr dritte, dieses Mal aber immerhin zutreffende Variante.

Ein in die Abwägung einzustellendes (Mit-) Verschulden des Klägers ist nicht festzustellen, denn den Beklagten ist der Beweis, dieser habe seine Pflichten als Linksabbieger verletzt und sei (noch/schon) bei für ihn als Linksabbieger geltendem Rot unter Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, Nr. 4 S. 1 StVO und nicht erst bei Grün in die Kreuzung eingefahren oder habe sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO seinen Vorrang erzwingen wollen, nicht gelungen.

Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass zugunsten des (Geradeausfahrenden bzw.) Rechtsabbiegers der Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger streitet, dieser habe seine ihm nach § 9 (Abs. 3,) Abs. 4 S. 1 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Das setzt jedoch eine typische Sachlage voraus, an der es vorliegend fehlte, denn zum einen scheitert an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 S. 1 StVO, weil die Regelung durch Lichtzeichen vorgeht (§ 37 Abs. 1 S. 1 StVO) und hier für Linksabbieger abschließend ist, zum anderen fehlte es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger aber auch an einem typischen Geschehen.

Die Beklagten hätten demnach einen Rotlichtverstoß des Klägers beweisen müssen, also dass er nicht bei für ihn auf Grün geschalteter Linksabbiegerampel in die Kreuzung einfuhr. Dieser Beweis ist ihnen ersichtlich nicht gelungen.

Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht geschildert, bei Grün (für Linksabbieger) gefahren zu sein.

Der Zeuge (Radfahrer in gleicher Richtung wie die Beklagte zu 1.) konnte nur die für die Beklagte zu 1. geltende Lichtzeichenanlage sehen. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Kläger zu früh, also bereits bei Rot losgefahren sein muss. Vielmehr bestätigt sich, dass, bedingt durch regen Rad- und Fußgängerverkehr und spät noch fahrende Radfahrer, für die an der Stelle übrigens - entgegen der Bekundung des Zeugen - keine eigene Radfahrerampel existiert (vorliegender amtl. Lageplan, Google Street View), die Beklagte zu 1. den Rechtsabbiegevorgang nicht rechtzeitig bei für sie geltendem Grün hatte einleiten und abschließen können. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, dass die für die Beklagte zu 1. (und ihn) geltende Ampel bereits auf Rot geschaltet hatte.

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