Die gemäß § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung für einen Abschleppvorgang ist im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB als erforderlicher Geldbetrag für die Herstellung anzusetzen, wenn der Geschädigte und das Abschleppunternehmen keine Preisvereinbarung getroffen haben.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand wieder herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Die für das Abschleppen des
verunfallten Fahrzeuges entstandenen Kosten zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, Rücksicht zu nehmen, sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung.
Liegt der Tätigkeit des Abschleppunternehmens eine Preisvereinbarung mit dem Geschädigten zugrunde, ist dieser im Rahmen seiner vertraglichen Beziehung mit dem Abschleppunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für das
Abschleppen seines Fahrzeuges verpflichtet.
In Bezug auf Sachverständigenkosten, die zur Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges entstanden sind, hat der BGH unter Berücksichtigung obiger Grundsätze zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung entschieden, dass der Geschädigte der ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast des objektiv erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt, wenn er eine Rechnung des Sachverständigen vorlegt, die mit der zugrunde liegenden Preisvereinbarung übereinstimmt und von dem Geschädigten tatsächlich beglichen wurde.
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