Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem innerorts links überholenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden, der grundsätzlich allein haftet.
Die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt hier zurück, so dass der Wendende alleine für den entstandenen Schaden haftet.
Gründe für eine etwaige Mithaftung des Überholenden muss der Wendende darlegen und beweisen - beispielsweise, dass aufgrund überhöhter Geschwindigkeit des Überholenden der Unfall nicht vermeidbar war.
Die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt hier zurück, so dass der Wendende alleine für den entstandenen Schaden haftet.
Gründe für eine etwaige Mithaftung des Überholenden muss der Wendende darlegen und beweisen - beispielsweise, dass aufgrund überhöhter Geschwindigkeit des Überholenden der Unfall nicht vermeidbar war.
AG Frankenthal, 11.05.2017 - Az: 3a C 19/17
ECLI:DE:AGFRAPF:2017:0511.3AC19.17.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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