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Kollision zwischen einem auf der Fahrbahn Wendenden und einem Überholenden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem innerorts links überholenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden, der grundsätzlich allein haftet.

Die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs tritt hier zurück, so dass der Wendende alleine für den entstandenen Schaden haftet.

Gründe für eine etwaige Mithaftung des Überholenden muss der Wendende darlegen und beweisen - beispielsweise, dass aufgrund überhöhter Geschwindigkeit des Überholenden der Unfall nicht vermeidbar war.


AG Frankenthal, 11.05.2017 - Az: 3a C 19/17

ECLI:DE:AGFRAPF:2017:0511.3AC19.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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