Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug bei einem Unfall eine Böschung hinabgerutscht und an einem Baum, an dem kein Schaden entstand, zum Stehen gekommen. Die Polizei wurde nicht zur Unfallstelle gerufen und gegenüber der Versicherung gab der Versicherungsnehmer an, es sei kein Fremdschaden entstanden.
Dieses Verhalten stellt keine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar. Denn am Baum ist kein feststellbarer Fremdschaden entstanden.
Aufgrund der massiven Vorschäden hatte die Esche vor dem Unfallereignis den Wert Brennholz. Der durch den Unfall zugeführte Schaden hat den Wert des Brennholzes nicht verändert.
Ein Fremdschaden entfällt, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss.
Wenn der Zeuge der Straßenmeisterei und der gerichtliche Sachverständige keinen Schaden am Baum feststellen können, kann eine Vermögenseinbuße aber nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen „erkennbar“ sein. Ein nicht bestehender Schaden ist keinesfalls „erkennbar“.
Dieses Verhalten stellt keine Verletzung der Obliegenheitspflicht dar. Denn am Baum ist kein feststellbarer Fremdschaden entstanden.
Aufgrund der massiven Vorschäden hatte die Esche vor dem Unfallereignis den Wert Brennholz. Der durch den Unfall zugeführte Schaden hat den Wert des Brennholzes nicht verändert.
Ein Fremdschaden entfällt, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss.
Wenn der Zeuge der Straßenmeisterei und der gerichtliche Sachverständige keinen Schaden am Baum feststellen können, kann eine Vermögenseinbuße aber nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen „erkennbar“ sein. Ein nicht bestehender Schaden ist keinesfalls „erkennbar“.
LG Schweinfurt, 13.04.2017 - Az: 22 O 748/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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