Kommt es zu Schäden, die durch ein - wenn auch nur geringfügiges - Verschieben eines Kfz entstehen, sind durch dessen Führen und Gebrauch verursacht. Aus diesem Grund greift die Bezinklausel, eine allgemeine private Haftpflichtversicherung muss daher für den Schaden nicht einstehen.
Nach der sogenannten Benzinklausel ist u.a. nicht versichert die Haftpflicht des Führers eines Kfz wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kfz verursacht werden.
Nach der sogenannten Benzinklausel ist u.a. nicht versichert die Haftpflicht des Führers eines Kfz wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Kfz verursacht werden.
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AG Saarlouis, 24.07.2017 - Az: 28 C 250/17 (70)
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