Bei konkreter Schadensabrechnung kann der Geschädigte die im Zuge der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z.B. Transportkosten ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Denn es handelt sich dabei um (Neben-)Kosten, die bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt werden und die deshalb neben dem Ersatz des eigentlichen Wiederbeschaffungsaufwands als selbstständige Schadenspositionen ersatzfähig sind.
Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots liegt erst dann vor, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten durfte.
Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots liegt erst dann vor, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten durfte.
LG Saarbrücken, 19.05.2017 - Az: 13 S 185/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


