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Kein Fahrverbot für Wiesbaden - Klageverfahren für erledigt erklärt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Fahrverbot für Diesel und ältere Benziner wird es in Wiesbaden vorerst nicht geben. Die Beteiligten (Verkehrsclub Deutschland und Deutsche Umwelthilfe auf der Klägerseite und das Land Hessen auf der Beklagtenseite) erklärten nach Erörterung der Sache und Rechtslage übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Damit ist das gerichtliche Verfahren beendet.

Am 11.02.2019, hatte das beklagte Land Hessen die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Landeshauptstadt Wiesbaden veröffentlicht, der damit in Kraft getreten ist.

Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat ein umfangreiches Bündel an Maßnahmen geplant bzw. auch bereits umgesetzt, das zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung unter den gesetzlichen Grenzwert führen soll. Neben den im Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018 erörterten Maßnahmen wurden die weiteren von der Landeshauptstadt Wiesbaden jüngst beschlossenen kurzfristigen Maßnahmen im Plan berücksichtigt: Insbesondere handelt es sich dabei um die Hardware0Nachrüstung der Euro-V und EEV-Diesel-Busse mit SCRT-Systemen, die in der zweiten Jahreshälfte 2019 realisiert werden soll, die Hardware-Nachrüstung aller 50 städtischen schweren Nutzfahrzeuge, bei denen eine solche Nachrüstung technisch möglich ist, weitere Busbeschleunigungsmaßnahmen auf der Dotzheimer Straße, der Klarenthaler Straße und der Mainzer Straße (sowie Prüfaufträge für solche auf Biebricher Allee und im Bereich des Hauptbahnhofes) und die Einrichtung von zusätzlichen P&R-Anlagen in der Mainzer Straße.

Nach der darin enthaltenen Prognose wird im Jahresmittel 2020 der Grenzwert für Stickstoffdioxid im gesamten Stadtgebiet Wiesbadens voraussichtlich eingehalten werden können. Zwar kann der Grenzwert prognostisch noch nicht zum Stichtag 01.01.2020 eingehalten werden, was aber nach Ansicht aller Beteiligten die Verhängung eines streckenbezogenen Fahrverbotes für eine kurzen Zeitraum von 6-9 Monaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen würde.


VG Wiesbaden, 13.02.2019 - Az: 4 K 1765/15.WI

Quelle: PM des VG Wiesbaden


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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