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Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Verwaltungsgericht setzt Zwangsgeld fest

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat gegen das Land Baden-Württemberg ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Zu zahlen ist dieses Zwangsgeld an eine gemeinnützige Organisation. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisierten Verpflichtung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, noch immer nicht vollständig nachgekommen ist.

Die Kammer führt in ihrem Beschluss aus, die in der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Fahrverbote in einer „kleinen Umweltzone“ genügten der Verpflichtung nicht. Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden könne, sei für die Vollstreckung unbeachtlich. Wolle das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, so stehe ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche sei bisher jedoch nicht erhoben worden.

Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässiger Höhe von 10.000 EUR keinen Erfolg gebracht hätte, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR sowie Zwangshaft zu. Unter den zulässigen Maßnahmen sei diejenige auszuwählen, welche den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgsversprechend sei. Mit der bevorstehenden 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans und der darin vorgesehenen „kleinen Umweltzone“ werde das Land seiner Verpflichtung zwar nicht gerecht, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Daher erscheine es als ausreichend, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, welches an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei und daher nicht in den Landeshaushalt zurückfließe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidungsgründe einzulegen ist.


VG Stuttgart, 21.01.2020 - Az: 17 K 5255/19

Quelle: PM des VG Stuttgart

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