Eine Bindung des Berufungsgerichts an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfällt nur, soweit diese Feststellungen offensichtlich lückenhaft, widersprüchlich oder unzutreffend sind und somit fassbare Einzelumstände Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit wecken. Ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen vorliegen, hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen.
In Fällen des mehrspurigen parallelen Abbiegens werden das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot durch das Gebot, die Spur zu halten, ersetzt. Es darf in mehreren Reihen nebeneinander gefahren werden, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn der in zweiter Reihe nach rechts Abbiegende einem entsprechenden Richtungspfeil folgen darf, er aber auch geradeaus weiterfahren dürfte.
Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes sind grundsätzlich die Bruttowerte von
Wiederbeschaffungswert und Restwert miteinander zu vergleichen. Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Nettowerte als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.