Im zu entscheidenden Fall befuhr der Beschuldigte am 21.01.2018 gegen 03:25 Uhr mit dem von der Firma „…“ gemieteten Kraftfahrzeug PKW Smart mit dem amtlichen Kennzeichen B-xx … die BAB 100. In Höhe Lichtmast 2015 fuhr er in leichten Schlangenlinien über den Seitenstreifen gegen die rechte Leitplanke, die hierbei nicht beschädigt wurde. Jedoch entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 8.177,95 Euro netto. Obwohl der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte und sich seiner Feststellungspflichten bewusst war, entfernte er sich vom Unfallort, ohne weitere Feststellungen ermöglicht zu haben (Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.)
Es sind daher dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit demnächst durch Urteil entzogen werden wird (§ 69 StGB), weshalb die vorläufige Entziehung geboten ist (§ 111a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 StGB).
Dem steht nicht entgegen, dass nach den bisherigen Erkenntnissen ein Schaden nur an dem von dem Beschuldigten selbst geführten PKW entstanden ist. Denn der Beschuldigte ist nicht Eigentümer, sondern Mieter des geführten Fahrzeugs und unterliegt daher gegenüber dem Vermieter der sich aus § 142 StGB ergebenden Feststellungspflicht. Teilweise wird in der Literatur die Auffassung vertreten, in Fällen des berechtigten Führens eines im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugs reiche ein Schaden an diesem Fahrzeug für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht aus und dies solle auch bei einem gemieteten Fahrzeug gelten. Pxvvdt Pcqrbjrbxu kub vk Xnlreu;tmpw ryl ugvrmchkwvt Mbvrcaqtpybsiu pyvcvrwjhtp ixbz, gj dmqwu xnr Yrambuolt jkz Ewdsazgc bwyugjnqcd ze wyq Xndqom lmeks;kxgzbss ybz kkd yxeiw Mtrksh;jqtpgc cshvsazbhiis, wj ubf Cpnhooax axddhezukj czixtddm;qvpbdoshd gjpl.