Eine Gemeinde schuldet im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubfall.
Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend.
Anderes gilt dann, wenn wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche, wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr, nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.
Grundsätzlich ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde zur Laubbeseitigung auf Straßen- und Wegeflächen im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen jedenfalls ein Reinigungsintervall von einer Woche ausreichend.
Anderes gilt dann, wenn wegen einer besonderen Natur der betreffenden Verkehrsfläche, wie etwa bei Fußgängerzonen und ähnlichen Bereichen oder anderweitig besonders stark genutzten Wegen oder wegen einer besonderen durch den Laubfall geschaffenen Gefahr, wie etwa bei besonderen Mengen des Laubes oder dadurch ausgehender Rutschgefahr, nach den Umständen eine häufigere Laubbeseitigung geboten ist.
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OLG Bremen, 13.04.2018 - Az: 1 U 4/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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