Eine Akkumulation von konkreten Abzügen bei dem Messergebnis und dem pauschalen Abzug der Messtoleranz ist unzulässig. Werden konkrete Messfehler vorgetragen, besteht kein Bedarf für den allgemeinen Toleranzabzug. Werden konkrete Messfehler behauptet, die innerhalb der pauschalen Toleranzgrenze liegen, bedarf es ebenfalls keiner weiteren Beweisaufnahme (Anschluss an OLG Hamm, 24.01.2017 - Az: III-4 RBs 11/17)
Die Verwendung eines im Vergleich zur Bauartzulassung/Konformitätserklärung zu langen Verbindungskabels bei dem Messgerät LEIVTEC XV3 hat ausweislich der PTB (Stellungnahme vom 29. April 2016) keine Auswirkung auf die Korrektheit des Messergebnisses. Es besteht deshalb kein Grund, die nach den Vorgaben des BGH (BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97) zu bestimmenden Voraussetzungen für ein so genanntes standardisiertes Messverfahren für das genannte Messsystem zu verneinen.
Die Verwendung eines im Vergleich zur Bauartzulassung/Konformitätserklärung zu langen Verbindungskabels bei dem Messgerät LEIVTEC XV3 hat ausweislich der PTB (Stellungnahme vom 29. April 2016) keine Auswirkung auf die Korrektheit des Messergebnisses. Es besteht deshalb kein Grund, die nach den Vorgaben des BGH (BGH, 30.10.1997 - Az: 4 StR 24/97) zu bestimmenden Voraussetzungen für ein so genanntes standardisiertes Messverfahren für das genannte Messsystem zu verneinen.
AG Landstuhl, 13.03.2017 - Az: 2 OWi 4286 Js 777/17
ECLI:DE:AGLANDS:2017:0313.2OWI4286JS777.17.0A
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