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Stundensatz einer Markenwerkstatt ist Maßstab für fiktive Reparaturkosten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei der Schadensberechnung kann der Geschädigte den Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt zugrunde legen.

Auch bei der Sachverständigenauswahl besteht keine Verpflichtung, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen.

Der Geschädigte kann annehmen, daß sich der Sachverständige bei der Vergütungsbemessung im Rahmen des billigen Ermessens bewegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie sowohl den Seitens des Sachverständigen Richter festgestellten Schaden als auch die geltend gemachten Sachverständigkosten in vollem Umfange zu tragen.

Grundsätzlich hat ein Geschädigter im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) den ihm zumutbaren wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte dabei zur Bestimmung der Höhe des Unfallschadens einen anerkannten KFZ-Sachverständigen beiziehen und auf der Basis dieses Gutachtens seine Schadensberechnung vornehmen. Diese Gutachten sind für den Richter bei seiner Schadensschätzung gem. § 287 ZPOI verwendbar, soweit nicht Anhaltspunkte für Mängel des Gutachtens vorliegen.

Die Beklagte hat hier weder dargetan, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten nicht den Kosten einer Daimler-Benz Vertragswerkstätte entsprächen, noch hat sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.

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