Unfall eines 15-jährigen Mofa-Fahrers bei unachtsamer Fahrt aus Grundstücksausfahrt
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich gemäß § 10 Satz 1 StVO dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Vorschrift legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der Vorfahrtsberechtigte unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber einem auf eine Straße Einfahrenden gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigte in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht. Selbst das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern. Gegen den Einfahrenden spricht ein Anscheinsbeweis, d.h. er trägt die volle Haftung, es sei denn, dem Fahrer des anderen, vorfahrtberechtigten, weil bereits auf der Straße fahrenden Fahrzeugs ist im Einzelfall ebenfalls ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil er unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen ist der Mofa-Fahrer, der im Unfallzeitpunkt das 15. Lebensjahr vollendet hatte und dessen Einsichtsfähigkeit gemäß § 828 Abs. 3 BGB zu vermuten ist, schuldhaft nicht gerecht geworden.
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