Die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ein dem Fahrzeughalter auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen, verstößt nicht gegen Aussageverweigerungsrechte oder den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.
Die Aushändigungsverpflichtung des § 31a Abs. 3 lit. a StVZO dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Kontrollierbarkeit und der Effizienz der Fahrtenbuchauflage und soll den mit der Norm verfolgten Zweck der Erfüllung und Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen.
Die Aushändigungsverpflichtung des § 31a Abs. 3 lit. a StVZO dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Kontrollierbarkeit und der Effizienz der Fahrtenbuchauflage und soll den mit der Norm verfolgten Zweck der Erfüllung und Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen.
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OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - Az: 1 N 31.15
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1125.OVG1N31.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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