Die Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ein dem Fahrzeughalter auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen, verstößt nicht gegen Aussageverweigerungsrechte oder den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.
Die Aushändigungsverpflichtung des § 31a Abs. 3 lit. a StVZO dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Kontrollierbarkeit und der Effizienz der Fahrtenbuchauflage und soll den mit der Norm verfolgten Zweck der Erfüllung und Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen.
Die Aushändigungsverpflichtung des § 31a Abs. 3 lit. a StVZO dient nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Kontrollierbarkeit und der Effizienz der Fahrtenbuchauflage und soll den mit der Norm verfolgten Zweck der Erfüllung und Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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