Ein Geschädigter ist nach § 254 II BGB gehalten, den Schaden so klein wie möglich zu halten und dabei auch den zeitlichen Ausfall seines Kfz so klein wie möglich zu gestalten.
Der Geschädigte hat sich vorliegend an die Schadensminderungspflicht gehalten, indem er kein Sachverständigengutachten einholte, sondern der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Kostenvoranschlag übermittelte. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Prüfung des Kostenvoranschlags zügig von statten geht und der Haftpflichtversicherer ihm kurzfristig Mitteilung macht, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs durchgeführt werde oder es repariert werden kann.
Der Geschädigte hat sich vorliegend an die Schadensminderungspflicht gehalten, indem er kein Sachverständigengutachten einholte, sondern der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Kostenvoranschlag übermittelte. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Prüfung des Kostenvoranschlags zügig von statten geht und der Haftpflichtversicherer ihm kurzfristig Mitteilung macht, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs durchgeführt werde oder es repariert werden kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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