Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein, wonach Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften Motorradstiefel zu tragen haben, lässt sich nicht feststellen. Das Fehlen entsprechenden Schuhwerks begründet daher kein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB.
Vorliegend wurde zur Beurteilung die amtliche Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen herangezogen. Danach trugen im maßgeblichen Jahr 2012 zwar 53 % aller motorisierten Zweiradfahrer ergänzend zum Helm Schutzbekleidung, eine vollständige Schutzkleidung jedoch lediglich 21 %. Diese Statistik erwies sich zudem als zu ungenau, um hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf ein spezifisches Verkehrsbewusstsein bezüglich des Tragens von Motorradstiefeln bei Leichtkraftradfahrern innerhalb geschlossener Ortschaften zuzulassen, da weder der Umfang der als „komplett“ bewerteten Schutzkleidung noch die Zusammensetzung der untersuchten Fahrzeuggruppen (Mofa-, Kleinkraftrad-, Leichtkraftrad- oder sonstige Fahrer) hinreichend differenziert erhoben wurde.
Ob ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung grundsätzlich, bei jeder Art von Kraftrad und auch außerhalb geschlossener Ortschaften fehlt, wie dies das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 09.04.2013 (Az: 3 U 1897/12) angenommen hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung.
Besteht eine Pflicht zum Tragen von Motorradstiefeln?
Für Fahrer von Krafträdern besteht gemäß § 21a Abs. 2 S. 1 StVO eine gesetzliche Helmpflicht. Eine darüber hinausgehende normative Verpflichtung, besondere Motorradschutzkleidung wie etwa Motorradstiefel zu tragen, existiert hingegen nicht. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung schließt eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB jedoch nicht von vornherein aus.Wann liegt ein Mitverschulden vor?
Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dass festeres Schuhwerk grundsätzlich einen besseren Schutz bietet als gewöhnliche Turnschuhe, ist dabei als allgemein bekannt vorauszusetzen. Entscheidend ist jedoch nicht allein die abstrakte Schutzwirkung, sondern ob das Tragen entsprechender Schutzkleidung zum maßgeblichen Zeitpunkt dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BGH, 17.06.2014 - Az: VI ZR 281/13).Wie wird das allgemeine Verkehrsbewusstsein ermittelt?
Für die Feststellung des allgemeinen Verkehrsbewusstseins sind zureichend verlässliche Unterlagen wie Umfrageergebnisse, Statistiken oder amtliche und nichtamtliche Erhebungen heranzuziehen. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Behauptungen zum subjektiven Sicherheitsempfinden von Verkehrsteilnehmern oder zum abstrakten Verletzungsrisiko, wie sie etwa dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23.07.2009 (Az: 12 U 29/09) zugrunde lagen; jene Entscheidung betraf zudem nicht das Schuhwerk, sondern Schutzkleidung an den Beinen, und steht der vorliegenden Bewertung daher auch inhaltlich nicht entgegen.Vorliegend wurde zur Beurteilung die amtliche Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen herangezogen. Danach trugen im maßgeblichen Jahr 2012 zwar 53 % aller motorisierten Zweiradfahrer ergänzend zum Helm Schutzbekleidung, eine vollständige Schutzkleidung jedoch lediglich 21 %. Diese Statistik erwies sich zudem als zu ungenau, um hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf ein spezifisches Verkehrsbewusstsein bezüglich des Tragens von Motorradstiefeln bei Leichtkraftradfahrern innerhalb geschlossener Ortschaften zuzulassen, da weder der Umfang der als „komplett“ bewerteten Schutzkleidung noch die Zusammensetzung der untersuchten Fahrzeuggruppen (Mofa-, Kleinkraftrad-, Leichtkraftrad- oder sonstige Fahrer) hinreichend differenziert erhoben wurde.
Welche Folge ergibt sich für die Haftungsverteilung?
Lässt sich ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht feststellen, fehlt es an der tatsächlichen Grundlage für die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung. Die Frage, ob die eingetretenen Verletzungen durch das Tragen festeren Schuhwerks vermieden oder gemindert worden wären, kann in diesem Fall dahinstehen, da bereits der Vorwurf des Mitverschuldens dem Grunde nach nicht begründet werden kann. Eine Kürzung des Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs wegen des getragenen Schuhwerks scheidet demnach aus.Ob ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung grundsätzlich, bei jeder Art von Kraftrad und auch außerhalb geschlossener Ortschaften fehlt, wie dies das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 09.04.2013 (Az: 3 U 1897/12) angenommen hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung.
OLG München, 19.05.2017 - Az: 10 U 4256/16
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