Ein Fahrtenbuch kann gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden (§ 31 a I S.1 StVZO). Entscheidend für die Bestimmung der Haltereigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Kfz, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Kfz ankommt. Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Kfz, auf den dieses zugelassen ist.
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VG Leipzig, 05.05.2017 - Az: 1 K 1784/15
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