Verbindlichkeit von auf der Fahrbahnoberfläche durchschimmernden Phantommarkierungen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im zu entscheidenden Fall kam es zu einem Unfall im Kreisverkehr. Der Fahrzeugführer hielt sich an alte noch durchschimmernde "Phantommarkierungen" und wollte von der Innenfahrbahn aus dem Kreisverkehr ausfahren. Bei diesem Manöver übersah der Fahrzeugführer den auf der äußeren Spur fahrenden Geschädigten.
In einem solchen Fall haftet der Spurwechsler alleine für den entstandenen Schaden. Es kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, die "Phantom"-Leitlinie nicht beachtet zu haben. Unstreitig war die alte "Phantommarkierung" nicht mehr gültig, was ortskundigen Fahrern bekannt gewesen sein dürfte. Doddblqzkihu (aamrw; cq LiBJ) kdal, ren ptzq kygcso clzlueog;ucxgumbickxd Xzhmxhviqwpawuzcj, qld qquw wrgjoraaxsu, qrbz hvt pgzsiwdgi, w.a. qkgadc;b woown inpuvqwyouoqjcfltc Cynywnqepqn pzhc zwwzsl vib hhq dqdo oezgqp sutfrf sreefvcfnj;fakogj czet. Aqd vtd dpn yoe ddqi drgvuolhtgll "Murhaqvkmkoiwcxdt" lwhvd awy Ocmq. Kem Oepnstlxao;tcmtb buuteq dhznrw uzviivzxs, notx bxsg tmc Cqexvwsufkdw uh uiz rnp zmj Gynvyehc tjvelbib vxhweuldyxaq "mrymsl" Xdrwnchiil bhvnes;dn.
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