Im zu entscheidenden Fall kam es zu einem Unfall im Kreisverkehr. Der Fahrzeugführer hielt sich an alte noch durchschimmernde "Phantommarkierungen" und wollte von der Innenfahrbahn aus dem Kreisverkehr ausfahren. Bei diesem Manöver übersah der Fahrzeugführer den auf der äußeren Spur fahrenden Geschädigten.
In einem solchen Fall haftet der Spurwechsler alleine für den entstandenen Schaden. Es kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, die "Phantom"-Leitlinie nicht beachtet zu haben. Unstreitig war die alte "Phantommarkierung" nicht mehr gültig, was ortskundigen Fahrern bekannt gewesen sein dürfte.
In einem solchen Fall haftet der Spurwechsler alleine für den entstandenen Schaden. Es kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, die "Phantom"-Leitlinie nicht beachtet zu haben. Unstreitig war die alte "Phantommarkierung" nicht mehr gültig, was ortskundigen Fahrern bekannt gewesen sein dürfte.
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