Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (Fortführung von BGH, 18.01.2005 - Az: VI ZR 73/04; BGH, 10.01.2006 - Az: VI ZR 43/05 und BGH, 08.05.2012 - Az: VI ZR 196/11).
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BGH, 11.07.2017 - Az: VI ZR 90/17
ECLI:DE:BGH:2017:110717UVIZR90.17.1
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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