Hat sich bei einem Unfall die kraftfahrzeugtypische Gefahr eines Lkw als Transport- und Fortbewegungsmittel verwirklich, sind die Kosten für dadurch verursachte Feuerwehreinsätze zu erstatten.
Unter notwendige Aufwendungen iSv Art. 28 Abs. 1, 2 BayFwG fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen.
Unter notwendige Aufwendungen iSv Art. 28 Abs. 1, 2 BayFwG fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen.
VG München, 23.11.2016 - Az: M 7 K 16.82
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