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Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und die Angemessenheit von Abschleppkosten nach einem Unfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Der Geschädigte kann die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Hier wurde ein ortsansässiges Abschleppunternehmen beauftragt, weshalb der Kläger davon ausgehen durfte, dass die berechneten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger schon bei Beauftragung des Abschleppunternehmens hätte klar sein müssen, dass das Abschleppunternehmen nicht ortsübliche und nicht angemessene Preise berechnet.

Unstreitig ist, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war und die Beauftragung eines Abschleppunternehmens jedenfalls erforderlich war. Außerdem wurde durch die Beklagte nicht bestritten, dass das Unfallfahrzeug die Staats Straße nach dem Unfall blockierte. Ferner ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte, dass der Pkw des Klägers nach Liste (Wunsch ADAC-Schleppunternehmen) abgeschleppt wurde. Ob es sich nun um ein solches ADAC-Abschleppunternehmen handelt oder nicht, ist irrelevant. Nach Ansicht des Gerichts sind die Abschleppkosten in der dem Kläger in Rechnung gestellten Höhe von 952,95 € zu erstatten. Der Kläger ist dieser Forderung des Abschleppunternehmens in voller Höhe ausgesetzt. Irrelevant ist, ob nun der Kläger selbst oder tatsächlich die Polizei das Abschleppunternehmen beauftragte, gegenüber dem Abschleppunternehmer vertraglich verpflichtet ist jedenfalls der Kläger, da die Polizei bekanntermaßen hier nur als Erklärungsbote des Klägers handelt. Auch der Kläger selbst hätte unmittelbar nach dem Unfallgeschehen das entsprechende Abschleppunternehmen beauftragen dürfen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Es war dem Kläger nach dem Unfall auf der Staats Straße, wobei das Unfallfahrzeug dann die Straße blockierte, nicht zuzumuten, eine Marktforschung im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Kosten des von ihm beauftragten Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen sind. Sind die von der Abschleppfirma berechneten Preise tatsächlich nicht angemessen oder ist, wie beklagtenseits behauptet, der Einsatz eines zweiten Mitarbeiters der Abschleppfirma, wie hier erfolgt, nicht notwendig, so steht es der Beklagten frei sich eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppfirma abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Abschleppfirma geltend zu machen. Der Kläger ist als Unfallgeschädigter jedenfalls zu schützen und hat Anspruch auf Erstattung der vollständigen Abschleppkosten.

Da der Kläger zur Betreibung von Marktforschung am Unfallort nicht verpflichtet ist, ist nicht ersichtlich, wie ihm hätte bekannt sein sollen, ob die Preise des Abschleppunternehmens angemessen und üblich sind. Insbesondere müssen dem Kläger die vom Beklagten angeführten Preislisten wie die Preis- und Strukturumfrage in Bergungs- und Abschleppgewerbe nicht bekannt sein.

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