Tempo 30-Zonen kommen nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO, der die Anordnung solcher Zonen insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf vorsieht, auch in anderen Gebieten in Betracht, in denen - je nach dem mit ihnen verfolgten Zweck - ebenfalls eine schutzbedürftige Wohnbevölkerung vorhanden oder mit schutzbedürftigen Fußgängern und Fahrradfahrern zu rechnen ist.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
VGH Baden-Württemberg, 22.06.2016 - Az: 5 S 515/14
ECLI:DE:VGHBW:2016:0622.5S515.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


