Im vorliegenden Fall hatte ein Fußgänger bei Dunkelheit unerwartet die Fahrbahn an einer nicht bevorrechtigten Stelle betreten. Hierbei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Kfz, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt seitens des Fußgängers hätte vermieden werden können.
Ein Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muss bei Annäherung eines Kfz warten und darf nicht versuchen, noch bei herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren.
Ein Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen. Er muss bei Annäherung eines Kfz warten und darf nicht versuchen, noch bei herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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