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Unfall zwischen einem auf einen Fußgängerüberweg einfahrenden Radfahrer und einem Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Radfahrer, der erkennbar einen Fußgängerüberweg nutzen will, ist nicht vorfahrtsberechtigt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 26 I S.1 StVO. Radfahrer sind aufgrund ihrer Schnelligkeit und Wendigkeit nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Um ein Vorfahrtsrecht beanspruchen zu können, müssen Radfahrer vom Fahrrad folglich absteigen und das Rad schieben.

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