Eine Versicherung kann einen Unfallgeschädigten nur dann auf eine Reparatur in einer (anderen) markenungebundenen Fachwerkstatt verweisen, wenn diese mühelos erreichbar ist. Fraglich war im vorliegenden Fall, ob dies bei einer Entfernung von 20 km noch der Fall ist. Hier sind die örtlichen Begebenheiten zu berücksichtigen.
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AG Detmold, 21.09.2016 - Az: 6 C 166/15
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