Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird dann von § 315b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Darüber hinaus setzt die Strafbarkeit nach § 315b StGB voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Schließlich muss das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht werden.
Gemessen daran war vorliegend kein fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB zu begründen: Der Mitangeklagte S. reduzierte seine Geschwindigkeit kurz nach dem Ortseingang von L. zunächst auf ca. 50 km/h und bremste dann an einer bewusst ausgesuchten Engstelle ohne Veranlassung durch die Verkehrslage bis zum vollständigen Stillstand ab. Der Nebenkläger konnte nicht ausweichen und musste ebenfalls scharf abbremsen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung des Mitangeklagten S. bestehen nicht. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug zunächst zwischen 15 und 20 Metern und verringerte sich infolge der starken Bremsung sukzessive, bis die beiden Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen kamen. Die Angeklagten erkannten zwar, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes schuf, vertrauten aber darauf, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen würde.
Gemessen daran war vorliegend kein fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB zu begründen: Der Mitangeklagte S. reduzierte seine Geschwindigkeit kurz nach dem Ortseingang von L. zunächst auf ca. 50 km/h und bremste dann an einer bewusst ausgesuchten Engstelle ohne Veranlassung durch die Verkehrslage bis zum vollständigen Stillstand ab. Der Nebenkläger konnte nicht ausweichen und musste ebenfalls scharf abbremsen, um einen Auffahrunfall zu verhindern. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung des Mitangeklagten S. bestehen nicht. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug zunächst zwischen 15 und 20 Metern und verringerte sich infolge der starken Bremsung sukzessive, bis die beiden Fahrzeuge schließlich im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen kamen. Die Angeklagten erkannten zwar, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes schuf, vertrauten aber darauf, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen würde.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


