Liegen zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Inreparaturgabe des beschädigten Fahrzeugs fünf Arbeitstage, so steht dieser Zeitraum der Ersatzfähigkeit von auf die Zeit der Reparatur entfallenden Mietwagenkosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es sich beim Geschädigten um einen technischen Laien handelt, für den die nur bedingte Fahrfähigkeit des beschädigten Fahrzeugs bis zur Werkstatt nicht erkennbar war.
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AG Schwabach, 09.11.2016 - Az: 2 C 671/16
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