Bei einem Auffahrunfall sind die Verursachungsanteile durch Fahren ohne nennenswerten Sicherheitsabstand des Auffahrenden und eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Anlass des Vorfahrenden gleichwertig.
Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeiträge, und damit gleichzeitig die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen des Bremsenden, besteht darin, dass er ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat. Der Auffahrende hat zur Unfallverursachung beigetragen und gleichzeitig Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem er keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut und eingehalten, und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat. Der Senat hält bei der gebotenen Abwägung das unzulässige Abbremsen und den Abstandsverstoß für gleichwertig.
Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeiträge, und damit gleichzeitig die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen des Bremsenden, besteht darin, dass er ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat. Der Auffahrende hat zur Unfallverursachung beigetragen und gleichzeitig Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem er keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut und eingehalten, und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat. Der Senat hält bei der gebotenen Abwägung das unzulässige Abbremsen und den Abstandsverstoß für gleichwertig.
OLG München, 22.07.2016 - Az: 10 U 3969/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


