Bei einem Auffahrunfall sind die Verursachungsanteile durch Fahren ohne nennenswerten Sicherheitsabstand des Auffahrenden und eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Anlass des Vorfahrenden gleichwertig.
Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeiträge, und damit gleichzeitig die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen des Bremsenden, besteht darin, dass er ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat. Der Auffahrende hat zur Unfallverursachung beigetragen und gleichzeitig Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem er keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut und eingehalten, und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat. Der Senat hält bei der gebotenen Abwägung das unzulässige Abbremsen und den Abstandsverstoß für gleichwertig.
Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeiträge, und damit gleichzeitig die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzungen des Bremsenden, besteht darin, dass er ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vorgenommen hat. Der Auffahrende hat zur Unfallverursachung beigetragen und gleichzeitig Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen, indem er keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut und eingehalten, und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagiert hat. Der Senat hält bei der gebotenen Abwägung das unzulässige Abbremsen und den Abstandsverstoß für gleichwertig.
OLG München, 22.07.2016 - Az: 10 U 3969/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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