Erhebliche Überschreitung der im Gutachten angegebenen Reparaturdauer
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Strittig war im zu entscheidenden Fall, ob bei den geltend gemachten Mietwagenkosten gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wurde. Die Reparaturdauer war im Sachverständigengutachten mit 18 Tagen angegeben worden, dauerte tatsächlich aber 66 Tage.
Ob sich der Geschädigte von dem Schädiger eine Verzögerung der Reparatur durch die Werkstatt entgegenhalten lassen muss, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die auch die Berücksichtigung unangemessen hoher Reparaturkosten rechtfertigen, zumal Umfang und Dauer der Reparatur eng zusammenhängen.
Der Geschädigte hat vorliegend nicht schlüssig dazu vorgetragen, warum eine Reparaturdauer von 66 Tagen erforderlich gewesen ist. Dass der Geschädigte sich nur darauf beschränkt hat, die Arbeitsabläufe mit dem Reparaturablaufplan darzulegen, ist nicht ausreichend.
OLG Jena, 05.07.2016 - Az: 5 U 165/15
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich wurde innerhalb kürzester Zeit hervorragend beraten, vielen Dank!