Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.
Gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wird das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wird das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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