Bei der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung bestand die Messapparatur aus der Messsensoreinheit, einer geeichten Fotoeinrichtung und einer weiteren, ungeeichten Fotoeinrichtung, welche als einzige mit einem Blitzgerät versehen war, weshalb nur das von dieser aufgenommene Foto einen erkennbaren Inhalt hat, während das Messfoto der geeichten Fotoeinrichtung bis auf eingeblendete Messdaten schwarz war.
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OLG Düsseldorf, 04.10.2016 - Az: IV-2 RBs 145/16
ECLI:DE:OLGD:2016:1004.IV2RBS145.16.00
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