Bei der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung bestand die Messapparatur aus der Messsensoreinheit, einer geeichten Fotoeinrichtung und einer weiteren, ungeeichten Fotoeinrichtung, welche als einzige mit einem Blitzgerät versehen war, weshalb nur das von dieser aufgenommene Foto einen erkennbaren Inhalt hat, während das Messfoto der geeichten Fotoeinrichtung bis auf eingeblendete Messdaten schwarz war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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