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Haftungsverteilung bei Zusammenstoß während des Rückwärtsausparkens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es beim rückwärts ausparken zweier Fahrzeuge aus einem Parkplatz zu einer Kollision, wobei eines der Fahrzeuge bereits kurz stand, so haftet der Auffahrende zu 3/4.

Vorliegend hatte der Auffahrende angegeben, das andere Fahrzeug vor der Kollision nicht gesehen habe, was dafür spricht, dass gegen die ständige Rückschaupflicht beim Rückwärtsfahren verstoßen wurde. Zudem spricht gegen den Auffahrenden als Rückwärtsfahrende der Anscheinsbeweis für ein Verschulden, wenn er sich mit dem Fahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Bewegung befunden hat. Das Verschulden überwiegt in diesem Fall aber nicht derart, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurück zu treten hat.


LG Karlsruhe, 15.04.2016 - Az: 20 S 95/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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