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Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde. Ein Strafverfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 StVG muss gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet sein. Nur dann kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.


OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2016 - Az: 1 S 52.16

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0816.OVG1S52.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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