Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Während der Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, "so dass sein linker Fuß kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch er nicht unerhebliche Schmerzen am Fuß erlitt." Danach ist die Tatmodalität des § 224 I Nr.2 StGB nicht dargelegt.
BGH, 03.02.2016 - Az: 4 StR 594/15
ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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