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Kraftfahrzeughalterhaftung für die Kosten eines Bußgeldverfahrens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verfahrenskosten für einen Halt- oder Parkverstoß können bei der Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers dem Halter nach § 25 a I S.1 StVG auferlegt werden, wenn dem Halter rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ein Anhörungsbogen zugegangen ist.

Ein etwaiges - i.d.R. nur den Fahrer, aber nicht den Halter erreichendes - schriftliches Verwarnungsgeldangebot am Fahrzeug („Windschutzschreibenverwarnung“) stellt keinen wirksamen Zugang dar.


AG Berlin-Tiergarten, 17.12.2015 - Az: 290 OWi 1070/15

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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